Grundlagen der Berufsausübung sind das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939, geändert durch Gesetz vom 2. März 1974, sowie die Durchführungsverordnungen zum Gesetz.
Verordnungen der Länder regeln weiterhin die Zuständigkeiten bei der Überprüfung der Eignung von Heilpraktikeranwärtern.
Die Überprüfungen finden bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt statt und umfassen eine schriftliche sowie eine mündliche Prüfung durch einen Amtsarzt.
Sie können die Prüfungen im Prinzip beliebig oft wiederholen - oder bereiten sich gleich gründlich mit professioneller Unterstützung vor...
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung wird erteilt,
wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet hat
wenn er mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann
wenn sich nicht aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere dürfen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vorliegen
wenn ihm nicht infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt. Die Eignung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen
wenn sich aus einer Überprüfung durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet
Weitere Informationen über die Prüfungen, Prüfungsfragen einschließlich der wichtigsten Gesetzestexte...
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Weitere Informationen zur Ausübung psychologischer Beratung, zur Ausübung von Psychotherapie im Rahmen des Heilpraktikergesetzes und zur gesundheitsamtlichen Überprüfung
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